Artikel 21 und Artikel 38 des Grundgesetzes

Foto: DPA Die Abgeordneten bewegen sich im Spannungsfeld zweier Artikel des Grundgesetzes: der eine, Artikel 21, gibt den Parteien das Recht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Das geschieht im Parlament über die Bildung von Fraktionen, in denen sich Abgeordnete mit ähnlichen politischen Überzeugungen zusammenfinden.
Die Öffentlichkeit erwartet, dass die Abgeordneten der Fraktionen in den wesentlichen politischen Fragen eine einheitliche Auffassung vertreten. Diese Geschlossenheit ist wichtig für das politische Profil und die parlamentarische Wirksamkeit der Fraktionen. Faktisch stellt dies eine Beschränkung des Freien Mandats dar, wie es in dem anderen Artikel der Verfassung – Artikel 38, Absatz 1 - festgeschrieben ist: „[Die Abgeordneten] des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Auf den parlamentarischen Alltag hat dieser verfassungsrechtliche Widerspruch keinen großen Einfluss.
Welche Aufgaben habt Sie als Abgeordnete des virtuellen Parlamentes?
- Sie beraten und beschließen neue Gesetze.
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© DBT/Kohlmeier Sie kontrollieren die Arbeit der Regierung, indem sie ihr mündliche und schriftliche Fragen stellen, die die Regierung beantworten muss.
- Sie nehmen in den Ausschüssen an den Beratungen über neue Gesetze teil.
- Als Abgeordnete haben sie die Interessen des Volkes zu vertreten.
Welche Aufgaben haben Sie als Mitglied einer Bundesfraktion?
- Als Mitglied in einer Fraktion ist es Ihre Aufgabe Widersprüche zwischen Fraktion und Wählerschaften gering zu halten und darzustellen, warum die Position Ihrer Partei dem Gemeinwohl dient.
- Dennoch versuchen Sie bei der Meinungsbildung in der Fraktion Ihre eigene Auffassung offen zu vertreten und aktiv einzubringen.
- Hat sich die Fraktion jedoch eine Meinung gebildet, ist es Ihre Aufgabe, diese nach außen zu vertreten und zu begründen, wenn sie nicht Ihren zentralen Prinzipien und Überzeugungen widerspricht.